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   BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63   

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https://dejure.org/1963,1112
BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63 (https://dejure.org/1963,1112)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63 (https://dejure.org/1963,1112)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1963 - AnwSt (R) 2/63 (https://dejure.org/1963,1112)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Strafe bei Verletzung der Standespflichten eines Rechtsanwalts - Begründung eines Urteils auf Aussagen des Ohrenzeugen eines ohne Wissen des Beschuldigten geführten Gesprächs - Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch Tonbandaufnahme als Beweismittel - Mithören von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1964, 165
  • MDR 1964, 166
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63
    Der Beschuldigte hat sich bereits vor dem Ehrengerichtshof unter Anführung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57] und BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59] darauf berufen, K. und B. hätten unzulässiger Weise unter Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre der beiden Sprechenden, D. und des Beschuldigten, von dem Gesprächsinhalt Kenntnis erlangt.

    In der Entscheidung BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57] ist ausgesprochen, daß derjenige, der ein Gespräch ohne Zustimmung seinen Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) "festlegt", in der Regel das durch die Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Gesprächspartners verletzt.

    Weil mit der ohne kippen und Zustimmung eines Gesprächspartners vorgenommenen Tonaufnahme schon "die Möglichkeit zu einer garnicht zu kontrollierenden mißbräuchlichen Verwendung gegeben ist", sieht die Entscheidung BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57] schon "die heimliche Tonaufnahme selbst und nicht erst die unzulässige Reproduzierung" als rechtsmißbräuchlich an (a.a.O. S. 288).

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

    Auszug aus BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63
    Der Beschuldigte hat sich bereits vor dem Ehrengerichtshof unter Anführung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57] und BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59] darauf berufen, K. und B. hätten unzulässiger Weise unter Verletzung der persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre der beiden Sprechenden, D. und des Beschuldigten, von dem Gesprächsinhalt Kenntnis erlangt.

    Die Entscheidung BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59] erklärt es unter Fortführung dieses Gedankens als für den Regelfall unzulässig, im Strafverfahren gegen einen Angeklagten eine Tonbandaufnahme als Beweismittel zu verwenden, die unter Verletzung meines Persönlichkeitsrechts heimlich über ein von ihm geführtes privates Gespräch von Gesprächsteilnehmern hergestellt worden ist.

    Sie beruhen auf dem "Grundsatz, daß es rechtsstaatliche Grundhaltung nicht zulasse, ein Wort des Angeklagten" (oder überhaupt eines Menschen) "gegen ihn zeugen zu lassen, wenn es ihm unter Mißachtung seiner Persönlichkeit entwunden worden" ist (so Geier in der Anmerkung zur Entscheidung BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59] bei LM Nr. 5 zu Art. 1 GG).

  • BGH, 21.11.1960 - AnwSt (R) 5/60

    Ausschluss von der Rechtsanwaltschaft wegen einer schweren Verletzung einer

    Auszug aus BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63
    Nach dem auch für das ehrengerichtliche Verfahren geltenden Rechtsgedanken des Art. 103 Abs. 2 GG und des § 2 Abs. 1 und 2 StGB bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß der Ehrengerichtshof auch die Handlung vom 28. Januar 1959 zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht und den Beschuldigten mit einem Verweis bestraft hat (BGHSt 15, 227, 228 [BGH 21.11.1960 - AnwSt R 5/60]/229).
  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt nicht davon ab, dass Gesprächsinhalt persönliche Dinge oder gar besonders persönlichkeitssensible Daten sind, denn das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 1 b der Gründe, BVerfGE 106, 28; ebenso BGH 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 38; anders noch BGH 21. Oktober 1963 - AnwSt (R) 2/63 - NJW 1964, 165; 17. Februar 1982 - VIII ZR 29/81 - AP ZPO § 284 Nr. 2).
  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

    Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1963 (- AnwSt(R) 2/63 (EGH für Rechtsanwälte) - NJW 1964, 165) und vom 17. Februar 1982 (- VIII ZR 29/81 - AP Nr. 2 zu § 284 ZPO) entschieden, daß das Mithören eines Telefongesprächs mit geschäftlichem Inhalt über eine Mithöreinrichtung ohne Wissen des Gesprächspartners im Geschäfts- und Wirtschaftsleben grundsätzlich noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächsteilnehmers darstellt, und zwar gleichgültig, ob das Gespräch von einem geschäftlichen oder privaten Anschluß aus geführt wird.
  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibt hiernach nur Raum, wenn das Verhalten des Teilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt ist, der Inhalt des Gespräches vertraulichen Charakter hat oder - soweit dies nicht zutrifft - der Gesprächspartner ausdrücklich erklärt, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGH a.a.O.; BGH WM 1985, 1481 f; für geschäftliche Gespräche: BGH NJW 1964, 165; OLG Bremen GA 1959, 308 mit Anm. Kretzschmar BB 1959, 829; einen Täuschungsfall betraf BAG BB 1983, 1727 mit zust. Anm. Schlund ebenda; zur Zulässigkeit heimlichen Mithörens allgemein: ders. BB 1976, 1491 und Kretzschmar BB 1959, 1068).
  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in einerEntscheidung vom 21. Oktober 1963 (Anw St (R) 2/63 = NJW 1964, 165 = MDR 1964, 166) ausgeführt, daß das Mithören eines Telefongespräches über eine Mithöreinrichtung nicht ungewöhnlich sei, im wirtschaftlichen Leben öfters angetroffen werde und rein sachliche Gründe haben könne, die nicht mit dem Makel der Überlistung und damit der Unanständigkeit belastet seien.
  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

    Hiervon ist der Bundesgerichtshof auch in der Folgezeit ausgegangen und hat jeweils geprüft, ob das Mithören oder Mithörenlassen von Telefongesprächen über ein an den Telefonapparat angeschlossenes Mithörgerät oder einen daran angeschlossenen Lautsprecher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Gesprächsteilnehmers am gesprochenen Wort darstellte (Urteile vom 21. Oktober 1963, NJW 1964, 165 = MDR 1964, 166 sowie vom 17. Februar 1982, JR 1982, 373 m. zust. Anm. v. Schlund).

    Im Streitfall hat der Beklagte durch das Mithörenlassen des Gesprächs das Recht der Klägerin am gesprochenen Wort verletzt, a) Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt das Mithören eines Telefongesprächs mit geschäftlichem Inhalt über eine Mithöreinrichtung ohne Wissen des Gesprächsteilnehmers im Geschäfts und Wirtschaftsleben allerdings grundsätzlich noch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Gesprächsteilnehmers dar, und zwar gleichgültig, ob das Gespräch von einem geschäftlichen (Urteil vom 21. Oktober 1963, aaO) oder privaten Telefonanschluß (Urteil vom 17. Februar 1982, aaO) aus geführt wird.

  • BGH, 02.05.1966 - AnwSt (R) 10/65

    Rechtsmittel

    (Vgl. BGHSt 10, 202; 14, 339 [BGH 24.06.1960 - 1 StR 295/59]; 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]; 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]; BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; sowie das Urteil des Senats vom 21. Oktober 1965 - AnwSt (R) 2/63 = Ehrenger.
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